Rathaus Oberhausen

Brauchtumsfeuer zu Ostern

Die Stadt Oberhausen weist darauf hin, dass das Abbrennen von Osterfeuern von Karsamstag bis Ostermontag (20. bis 22. April 2019) grundsätzlich untersagt ist. Nur wenn der Zweck des Feuers eindeutig und zweifelsfrei als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient, richtet sich seine Zulässigkeit nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz.

Ein Osterfeuer dient dann der Brauchtumspflege, wenn es von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemein¬schaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung (nicht ausreichend ist die öffentliche Ankündigung) für jedermann zugänglich ist. In dieser Konstellation stellt das Gemeinschaftserlebnis den besonderen Sinnbezug des Osterfeuers her oder fördert ihn zumindest. Brauchtumspflege ist danach im Sinne einer öffentlichen, im Gemeinschaftsleben des Umfeldes (Viertel, Stadtteil, Stadt etc.) verankerten Veranstaltung zu verstehen.

Folgende Regeln sollten beachtet werden
♦ Für das Abbrennen dürfen nur trockenes und naturbelassenes Holz, Rinde, Reisig oder Zapfen verwendet werden;
♦ Zum Anzünden dürfen keine Mineralöle oder mineralölhaltige Stoffe verwendet werden;
♦ Das Feuer ist von mindestens einer volljährigen Person zu beaufsichtigen;
♦ Zu brennbaren Gegenständen im Umfeld des Feuers ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten;
♦ Sobald eine Gefahr oder eine erhebliche Belästigung für Personen oder die Umgebung entsteht, ist das Feuer zu löschen;
♦ Die Glut muss abgelöscht und Verbrennungsrückstände müssen beseitigt werden.
♦ Für Notfälle sollten Löschmittel (Wasser oder Feuerlöscher) bereitgestellt werden.
♦ Sollte das Feuer dennoch außer Kontrolle geraten, sofort die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112 anrufen.
♦ Ganz wichtig: Wenn das Holz bereits über einen längeren Zeitraum aufgeschichtet ist, sollte kurz vor dem Abbrennen noch einmal umgeschichtet werden. Denn gerade diese Holzhaufen werden von Igeln und anderen Tieren gerne als Unterschlupf genutzt und wären sonst eine tödliche Falle.

â–º Weitere Informationen über Brandgefahren, Brandrauch und Rauchmelder erteilt die Berufsfeuerwehr unter der Rufnummer 85 85 - 1 (Fachbereich Vorbeugender Brandschutz).

Karfreitag ist ein „Stiller Feiertag“

Der Bereich Öffentliche Ordnung macht darauf aufmerksam, dass der Karfreitag zu den so genannten Stillen Feiertagen gehört und deshalb bereits am Gründonnerstag, 18. April 2019, ab 18 Uhr öffentliche Tanzveranstaltungen und am Karfreitag folgende Veranstaltungen verboten sind:
♦ Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen;
♦ Sportliche und ähnliche Veranstaltungen, einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen, Zirkusveranstaltungen und Volksfeste;
♦ Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten;
♦ Musikalische und sonstige Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb;
♦ Alle anderen Veranstaltungen, die der öffentlichen Unterhaltung dienen;
♦ Alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen;
♦ Die Vorführung von Filmen, die nicht vom Kultusminister oder der von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind.

â–º Darüber hinaus sind Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art, also auch ernsten Charakters, am Karfreitag während der Hauptzeit der Gottesdienste (von 6 bis 11 Uhr) verboten.